Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
VgMvG§ 18 Mitverwaltungsvereinbarung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/18#abs-1 (1) In der Mitverwaltungsvereinbarung nach § 17 Absatz 1 sind insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung zu regeln. Darüber hinaus soll eine Auflistung von Vermögen und Schulden, die entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der Mitverwaltungsvereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/18#abs-2 (2) In der Mitverwaltungsvereinbarung können Regelungen zum Kostenersatz vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/18#abs-3 (3) Für den Fall der Beendigung der Mitverwaltung sollen bereits Regelungen für eine Rückübertragung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/18#abs-4 (4) Zur Vermeidung zukünftiger gerichtlicher Streitigkeiten können die beteiligten Gemeinden eine Schiedsklausel vereinbaren.