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# § 18 VgMvG (Brandenburg) — Mitverwaltungsvereinbarung

Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Mitverwaltungsvereinbarung nach § 17 Absatz 1 sind insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung zu regeln. Darüber hinaus soll eine Auflistung von Vermögen und Schulden, die entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der Mitverwaltungsvereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung.

(2) In der Mitverwaltungsvereinbarung können Regelungen zum Kostenersatz vereinbart werden.

(3) Für den Fall der Beendigung der Mitverwaltung sollen bereits Regelungen für eine Rückübertragung getroffen werden.

(4) Zur Vermeidung zukünftiger gerichtlicher Streitigkeiten können die beteiligten Gemeinden eine Schiedsklausel vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 18 VgMvG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/18

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