Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 8 Vorrang der Amtsausübung
Stand: 25.08.2026
Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt. Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 8 VfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.07.1998 – 1 BvR 2470/94Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.