Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art 8 Vorrang der Amtsausübung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor. Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt. Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter.

Art 7 Art 9