Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 56 Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayRiStAG ist für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, der bereits vor dem 1. August 2024 gewählt worden ist, im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Wahlperiode hinausgeschoben, wenn er dies beantragt. Hierüber ist der Landtag zu unterrichten.