Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

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Art. 54 Inhalt der Entscheidung

Stand: 25.08.2026

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Wird einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Verfassungsbestimmung verletzt wurde und durch welche gerichtliche oder behördliche Handlung oder Unterlassung die Verletzung erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof bestimmt, in welcher Weise der Beschwerde abzuhelfen ist.

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