Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art 53 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/53#abs-1 (1) Über die Beschwerde entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können mündliche Verhandlung anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/53#abs-2 (2) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer und die Staatsregierung oder das beteiligte Staatsministerium zu laden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/53#abs-3 (3) Der Präsident oder der Verfassungsgerichtshof können das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers anordnen.

Art 52 Art 54