Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art 52 Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Vor einer abschließenden Entscheidung übermittelt der Verfassungsgerichtshof eine Abschrift der Beschwerde im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung der Staatsregierung, im Fall des Art. 120 der Verfassung dem beteiligten Staatsministerium und gibt Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

Art 51 Art 53