Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art 40 Urteil

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/40#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf der Grundlage der Anklageschrift des Landtags nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/40#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, daß der Angeklagte vorsätzlich die Verfassung oder ein näher zu bezeichnendes Gesetz verletzt hat oder daß er von der Anklage freigesprochen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/40#abs-3 (3) Zur Bejahung der Schuldfrage sind mehr als zwölf Stimmen erforderlich.

Art 39 Art 41