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VfGHG

Art 41 Verkündung des Urteils; Zustellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/41#abs-1 (1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schluß der Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/41#abs-2 (2) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, der Staatsregierung und dem Angeklagten zuzustellen.

Art 40 Art 42