Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 41 Verkündung des Urteils; Zustellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/41#abs-1 (1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schluß der Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/41#abs-2 (2) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, der Staatsregierung und dem Angeklagten zuzustellen.