Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 39 Gang der mündlichen Verhandlung
Stand: 25.08.2026
In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. Sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.