Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

VfGHG

Art. 29 Bindungswirkung der Entscheidung, Vollzug

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/29#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/29#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.

←Art. 28 →Art. 30