Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 29 Bindungswirkung der Entscheidung, Vollzug
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/29#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/29#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 29 VfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 41-IVa-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.01.2023 – Vf. 3-IVa-21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.