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VfGHG

Art 28 Prozesskostenhilfe, Kostenfestsetzung, Gegenstandswert

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/28#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozesskostenhilfe gelten entsprechend. Über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/28#abs-2 (2) Ist ein Kostenvorschuß eingefordert oder die Erstattung von Kosten oder Auslagen von einem Beteiligten beantragt worden, so entscheidet über die Pflicht zur Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/28#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. Dem Antrag sind Kostenberechnung und Belege beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/28#abs-4 (4) Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/28#abs-5 (5) Der Verfassungsgerichtshof setzt in der kleinen Besetzung den Gegenstandswert nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fest.

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