Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 11 Generalsekretär
Stand: 25.08.2026
Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär. Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 11 VfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.07.1998 – 1 BvR 2470/94Zitiert von 4
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