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# Art 11 VfGHG (Bayern) — Generalsekretär

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär. Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.

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Zitiervorschlag: Art 11 VfGHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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