Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
VfAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
2.
Bereitstellen der Energieversorgung,
3.
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
4.
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
5.
Einrichten von Szenerien,
6.
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
7.
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
6.
Kommunikation und Kooperation.