Gesetze / VfAusbV · BGBl I 2016, 1307

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

21 Normen · ausgefertigt 03.06.2016 · letzte Änderung 01.08.2022 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Amtliche Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5Ausbildungsplan
  9. § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  11. § 7Ziel und Zeitpunkt
  12. § 8Inhalt
  13. § 9Prüfungsbereiche
  14. § 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
  15. § 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
  16. Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
  17. § 12Ziel und Zeitpunkt
  18. § 13Inhalt
  19. § 14Prüfungsbereiche
  20. § 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
  21. § 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
  22. § 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
  23. § 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
  24. § 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  25. § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  26. Abschnitt 4 · Schlussvorschrift
  27. § 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  28. Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2022 — 2 Normen geändert · §§ 4, 20 neueste Änderung

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.