Gesetze / VfAusbV · BGBl I 2016, 1307
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
21 Normen · ausgefertigt 03.06.2016 · letzte Änderung 01.08.2022 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
- § 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
- Abschnitt 3 · Abschlussprüfung
- § 12Ziel und Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
- § 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
- § 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
- § 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
- § 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschrift
- § 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Änderungsverlauf
- 01.08.2022 — 2 Normen geändert · §§ 4, 20 neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.