Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
VfAusbV§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/20#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit | 50 Prozent, |
| Planen der Veranstaltungstechnik mit | 15 Prozent, |
| Planen der Veranstaltungsdurchführung mit | 15 Prozent, |
| Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit | 10 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/20#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/20#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.