Gesetze / Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung

VfAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,
2.
aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
3.
Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie
4.
Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/10#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 § 11