Gesetze / Verwahrungsanordnung

VerwAnO

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/4#abs-1 (1) Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung unter Berücksichtigung der Dispositionen des gemäß § 3 Abs. 3 bilanzbeauftragten Organs vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/4#abs-2 (2) Der Rat des Bezirkes kann die Abstimmung auf einen späteren Termin verlegen, spätestens auf den Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung der Grubenbaue beabsichtigt ist.

§ 3 § 5