nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 VerwAnO

Verwahrungsanordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung unter Berücksichtigung der Dispositionen des gemäß § 3 Abs. 3 bilanzbeauftragten Organs vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen.

(2) Der Rat des Bezirkes kann die Abstimmung auf einen späteren Termin verlegen, spätestens auf den Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung der Grubenbaue beabsichtigt ist.

---

Zitiervorschlag: § 4 VerwAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerwAnO/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
