Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertretungsverordnung
VertrV§ 9 Verfahren vor Schiedsgerichten
Stand: 25.08.2026
In Verfahren vor Schiedsgerichten wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre.