In Verfahren vor Schiedsgerichten wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre.
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In Verfahren vor Schiedsgerichten wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre.