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§ 9 VertrV (Bayern) — Verfahren vor Schiedsgerichten

Vertretungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Verfahren vor Schiedsgerichten wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre.