Gesetze / Drittes Verstromungsgesetz
VerstromG 3§ 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/9#abs-1 (1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/9#abs-2 (2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/9#abs-2a (2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt die Ausgleichsabgabe durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/9#abs-2b (2b) Für die Festsetzungsverjährung der Ausgleichsabgabe sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/9#abs-3 (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), beigetrieben werden.
Änderungsverlauf
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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