Gesetze / Versorgungslast-Erstattungsverordnung

VersorgLErstV

§ 1 Grundsätze

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/1#abs-1 (1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/1#abs-2 (2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersorgLErstV/1#abs-3 (3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.

§ 2