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# § 1 VersorgLErstV — Grundsätze

Versorgungslast-Erstattungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwendungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch Zahlung pauschaler Erstattungsbeträge.

(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte pauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.

(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 1 VersorgLErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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