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Art 41 VersoG (Bayern) — Verwaltungsrat

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden und Landkreise angemessen vertreten sein. Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.