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VersoG

Art 33 Bayerische Ärzteversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer

1. nicht berufsunfähig ist,

2. zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und

3. im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.

Art 32a Art 34