Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 33 Bayerische Ärzteversorgung
Stand: 25.08.2026
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
1. nicht berufsunfähig ist,
2. zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und
3. im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.