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Art 33 VersoG (Bayern) — Bayerische Ärzteversorgung

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer

1. nicht berufsunfähig ist,

2. zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und

3. im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.