Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 27 Vollstreckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Art 26 Art 28