Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art. 28 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

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