Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 2 Organe
Stand: 25.08.2026
Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2. die Versorgungskammer.
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.