nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 2 VersoG (Bayern) — Organe

Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Organe jeder Versorgungsanstalt sind

1. der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,

2. die Versorgungskammer.

Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.