Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
VersoGArt 13 Wirtschaftsplanung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/13#abs-1 (1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Geschäftsplans (Art. 11) einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/13#abs-2 (2) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersoG/13#abs-3 (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.