Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen

VersoG

Art 14 Sicherheitsrücklage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Versorgungsanstalten haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen eine Sicherheitsrücklage unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten aufzubauen. Sie soll mindestens zwei v.H. des Barwerts der Rentenanwartschaften zuzüglich vier v.H. des Barwerts der laufenden Rentenzahlungen betragen.

Art 13 Art 15