Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/21#abs-1 (1) Zwischen dem Tage an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2 Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt muß eine Frist (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/21#abs-2 (2) Die Aufgebotsfrist soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als ein Jahr betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerschG/21#abs-3 (3) Ist das Aufgebot öffentlich bekanntgemacht, so kann die Aufgebotsfrist nicht mehr abgekürzt werden.