Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndGArt 4 § 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Versch%C3%84ndG/4-5#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Versch%C3%84ndG/4-5#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.