Art 4 § 5 VerschÄndG

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.