Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndGArt 4 § 4
Stand: 10.06.2019
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.