§ 23
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. I S. 2600
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