§ 22
Stand: 10.06.2019
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 15.02.2019 – 1 RVs 227-233-234/18
- BVerfG, 09.07.2019 – 1 BvR 1257/19Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten VersammlungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.