Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versammlungsgesetz NRW
VersG NRW§ 21 Öffentliche Verkehrsflächen in Privateigentum
Stand: 07.01.2022
Auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Die Interessen der Versammlungsbeteiligten und der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind in Ausgleich zu bringen. Die Bedeutung des Ortes für das Anliegen der Versammlung, das Hausrecht sowie Art und Ausmaß der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu berücksichtigen. Überwiegen die Belange der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer, soll die zuständige Behörde einen alternativen öffentlichen Versammlungsort anbieten, der dem privaten Raum hinsichtlich Größe, Bezug zum Versammlungsgegenstand, der zu erwartenden Öffentlichkeitswirkung und der Erreichbarkeit möglichst entspricht.
Teil 3
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 21 VersG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 12.01.2023 – 6 L 25/23
- VG Aachen, 12.01.2023 – 6 L 26/23
- OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1790/23Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei einer Allgemeinverfügung; Versammlungsfreiheit auf Privateigentum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Aachen, 02.09.2022 – 6 L 638/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 03.04.2024 – 14 L 475/24
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.01.2025 – 20 L 49/25
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 16/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 17/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VersG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.