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# § 11 VersFinKflAusbV — Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“

Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

- 2. individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,

- 3. Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,

- 4. Angebote zu erstellen,

- 5. ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,

- 6. Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und

- 7. Versicherungsfälle zu regulieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

- 1. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

- 2. die Absicherung von Mobilität und Reisen,

- 3. die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

- 4. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und

- 5. die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

- 1. die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

- 2. die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

- 3. die Absicherung von Mobilität und Reisen,

- 4. die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

- 5. die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder

- 6. die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 11 VersFinKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersFinKflAusbV/11

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