Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
VersAnsprReglG§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAnsprReglG/11#abs-1 (1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen werden können, ist beschränkt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAnsprReglG/11#abs-2 (2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.