nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 VersAnsprReglG

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen werden können, ist beschränkt,

- a) wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte:

  - auf die nach dem 30. Juni 1963 fällig gewordenen oder werdenden Rentenleistungen;

- b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:

  - auf die nach dem Tage der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in diesen Gebieten fällig werdenden Rentenleistungen.

(2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.

---

Zitiervorschlag: § 11 VersAnsprReglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersAnsprReglG/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
