§ 2 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.