(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2.entgegen
§ 6 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.entgegen
§ 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt,
4.entgegen
§ 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5.entgegen
§ 8 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
11.entgegen
§ 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
12.entgegen
§ 26 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.entgegen
§ 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
14.entgegen
§ 39 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
15.entgegen
§ 39 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder
§ 41 Absatz 2 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung und einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
18.entgegen
§ 40 Absatz 2 die dort genannten Abfälle einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
19.entgegen
§ 41 Absatz 4 die Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
21.entgegen
§ 46 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
23.entgegen
§ 46 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
25.entgegen
§ 46 Absatz 3 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht oder nicht richtig zuführt,
27.entgegen
§ 59 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.entgegen
Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, oder entgegen
Artikel 18 Absatz 1 eine Verpackung in Verkehr bringt, die einer Anforderung nach
Artikel 5 Absatz 4 oder 5 Unterabsatz 1,
Artikel 6 Absatz 1,
Artikel 7 Absatz 1 oder 2,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 2 oder
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 4 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder 3 nicht entspricht,
3.entgegen
Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
4.entgegen
Artikel 15 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, eine dort genannte Dokumentation oder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5.entgegen
Artikel 15 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, nicht gewährleistet, dass eine Verpackung eine dort genannte Nummer oder ein Kennzeichen trägt, und nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
6.entgegen
Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, oder entgegen
Artikel 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Verpackung macht,
9.entgegen
Artikel 15 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, oder entgegen
Artikel 18 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 oder 3 oder
Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
10.entgegen
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde oder der Erzeuger eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 erstellt hat,
11.entgegen
Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass der Erzeuger eine dort genannte Anforderung erfüllt,
12.entgegen
Artikel 18 Absatz 7 eine dort genannte Kopie nicht bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine Dokumentation nach Anhang VII Nummer 2 vorgelegt werden kann,
14.entgegen
Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,
16.entgegen
Artikel 22 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
17.entgegen
Artikel 24 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 Prozent beläuft,
20.entgegen
Artikel 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, nicht sicherstellt, dass eine Verpackung rekonditioniert wird,
21.entgegen
Artikel 28 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Wiederbefüllungsstation die Anforderungen nach Anhang VI Teil C erfüllt,
22.entgegen
Artikel 28 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Verpackung oder ein Behältnis nicht kostenlos bereitgestellt wird,
23.entgegen
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass mindestens 40 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
24.entgegen
Artikel 29 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Verpackung wiederverwendbar ist,
25.entgegen
Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen sind,
26.entgegen
Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass mindestens 10 Prozent der dort genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgesellt werden,
28.entgegen
Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 oder 4 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
33.entgegen
Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
34.entgegen
Artikel 45 Absatz 7 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
35.entgegen
Artikel 45 Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 10, 17 und 18 und des Absatzes 2 Nummer 23, 25, 26, 29 und 32 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 9, 11 bis 16, 19 bis 23, 25 und 27 und des Absatzes 2 Nummer 28, 33 und 35 bis 37 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.