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§ 3 Verordnung Sofortprogramm Straße (Sachsen) — Zu finanzierende Schadensmaßnahmen

Verordnung Sofortprogramm Straße

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Mittel sind ausschließlich zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 an Straßen in kommunaler Baulastträgerschaft zu verwenden.

(2) Die erforderlichen Bauleistungen sind nachhaltig, angemessen, nach den anerkannten Regeln der Technik, unter Einhaltung der bautechnischen Vorschriften und dem Schadensbild entsprechend auszuführen.

(3) Auszahlungen können bis zum 31. Dezember 2015 geleistet werden.