Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG

Art 3 Mitwirkung bei der Landesvermessung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/3#abs-1 (1) Alle Behörden haben Unterlagen, die für Zwecke der Landesvermessung verwertet werden können, auf Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Für Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, kann Ersatz gefordert werden, soweit der Ersatzleistung nicht sonstige Vorschriften entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts entsprechend, wenn die Vorlage von Unterlagen, die für die Landesvermessung von besonderer Bedeutung sind, im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

Art 2 Art 4