Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG

Art 4 Öffentlichkeit des Landesvermessungswerks

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/4#abs-1 (1) Ergebnisse der Landesvermessung werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, auf Antrag mitgeteilt, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/4#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der staatlichen Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Art 3 Art 5