Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG

Art 15 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/15#abs-1 (1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann

1. mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt

a) Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,

b) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,

2. mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/15#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.

Art 14 Art 16